Baden-Württemberg zurück zur 1,6 Promille Regelung

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat die Regelung in Baden-Württemberg überraschend kassiert, dass auch Ersttäter schon bei mehr als 1,1 Promille regelmäßig eine MPU absolvieren müssen ! BVerwG 3 C 24.15 Aktuell wird die Umsetzung von den Führerscheinstellen noch verschieden gehandhabt. Einige Behörden gehen bei bestehenden Anordnungen zu einer umfassenden Einzelfallprüfung über, bei anderen wird ohne Umschweife die Fahrerlaubnis erteilt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Führerscheinstelle, wie es dort aussieht. Im Zweifel holen Sie Rat ein bei einem Verkehrsanwalt oder Verkehrspsychologen.

MPU auch nach Trunkenheitsfahrt im Ausland

Das war passiert: Der Fahrer war in Polen mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l geschnappt worden und rechtskräftig verurteilt worden. Daraufhin forderte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens.

Das durfte sie, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Nach § 13 Fahrerlaubnisverordnung darf ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l ein solches Gutachten verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Trunkenheitsfahrt gar nicht in Deutschland stattgefunden hat. Denn die Behörde kann dennoch an der Eignung des Fahrers zweifeln. Legt der Führerscheininhaber keine MPU vor, kann die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen 16 A 1237/14

MPU Reform

  • In Berlin hat eine Expertengruppe ihre Arbeit beendet, die eine Reform der MPU ausarbeiten sollte. Erste Ergebnisse der MPU Reform Kommission sind veröffentlicht. Download Interessant sind auch die Ergebnisse der Unter-AG Beratung und Vorbereitung. Diese gibt´s demnächst auch schriftlich. Wir berichten dann.

Rettungsgasse

  • Die richtige Rettungsgasse - Auf Autobahnen sowie außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Streifen pro Richtung gilt künftig: Sobald Autos mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder es Stillstand gibt, müssen sie eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und der unmittelbar rechts daneben bilden. Bei drei oder vier Spuren fahren also die Autos auf dem linken Streifen nach links und alle anderen nach rechts. (Quelle: Spiegel) Bisher sollte etwa bei vier Spuren die Gasse in der Mitte gebildet werden. "Die Unterscheidung nach Anzahl der Fahrstreifen wird damit endlich aufgegeben", sagt Sven Rademacher vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). "Diese Regelung schafft Klarheit und wird die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer erhöhen."

Auf dem

53. Deutschen Verkehrsgerichtstag

vom 28. Januar 2015 bis zum 30. Januar 2015 in Goslar  war mein Kollege Vetter Teilnehmer im Arbeitskreis III, der sich mit der Frage nach einer Neufestlegung der Promillegrenzen für alkoholisierte Radfahrer auseinandersetzte. Wie immer, waren die wissenschaftlichen Vorträge auf hohem Niveau und die Diskussionen auch von sehr kontroversen Meinungen gezeichnet. Kurz zusammengefasst läßt sich sagen, daß die bisher vorliegenden früheren Forschungsergebnisse (Schiewe 1984) und auch ganz neuen Studien (Daldrup 2014, sog. "Düsseldorfer Studie") noch keine ausreichende Grundlage für eine Veränderung des momentan bestehenden strafrechtlichen Grenzwertes von 1,6 Promille BAK bei Fahrradfahrern liefern, wohl aber ist eine deutliche Zunahme von Fahrfehlern bereits im Bereich ab 0,8 bis 1,1 Promille BAK nachzuweisen.  Für den Verkehrsteilnehmer am wichtigsten ist die Empfehlung des Arbeitskreises, einen Bußgeldtatbestand zu schaffen, also eine ordungswidrigkeitsrechtliche Konsequenz analog der 0,5 Promillegrenze bei Kraftfahren.  Beim Fahrradfahrer soll dieser Bußgeldtatbestand dann ab 1,1 Promille BAK verwirklicht sein.  Die gesamten Empfehlungen, auch die der anderen Arbeitskreise, können Sie sich unter www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de ansehen.

 

 

Schon gewusst?:

  1. Niedergelassene Verkehrspsychologen/innen sind auf Problemstellungen im Straßenverkehr spezialisierte Diplom– Psychologen/innen in eigener Praxis. Sie sind in der Regel zum/zur Fachpsychologen/in für Verkehrspsychologie (BDP) und amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Berater/in (§4 Abs. 9 StVG) weitergebildet. Sie sind daher die kompetenten Ansprechpartner/innen in allen Fragen, die mit Erhalt oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu tun haben und arbeiten strikt unabhängig von allen Behörden und Begutachtungsstellen für Fahreignung.

  2. Was bieten Ihnen niedergelassene Verkehrspsychologen/innen?

  3. Niedergelassene Verkehrspsychologen/innen bieten Ihnen eine unabhängige Beratung sowohl vor, als auch nach einer Begutachtung. Hier erfahren Sie, was auf Sie zukommt. Der /Die Verkehrspsychologe/in analysiert mit Ihnen gründlich die Lage, spricht die Unterlagen, z. B. frühere Gutachten, mit Ihnen durch und zeigt Ihnen alle weiteren Schritte auf, die in Ihrer Situation wichtig und notwendig sind. Hier bekommen Sie Auskünfte und Angebote sowohl über alle Maßnahmen zur Wiedererlangung der Fahreignung, wie z. B. eine Einzel- oder Gruppentherapie zur Vorbereitung auf eine MPU als auch Hilfen, den Führerschein zu behalten.

  4. Nur hier können Sie, falls erforderlich, auch eine individuelle, auf Ihre Belange zugeschnittene Verkehrstherapie als Einzelmaßnahme durchführen. Einige niedergelassene Verkehrspsychologen/innen bieten auch behördlich anerkannte Kursmaßnahmen an. Sie haben die Möglichkeit, die Hintergründe für Ihr Fehlverhalten intensiv aufzuarbeiten, Informationslücken zu schließen, Verhalten und Einstellungen zu überprüfen und zu verbessern. Aus langjähriger Erfahrung ist bekannt, dass eine wirkliche Veränderung der einzige Weg ist, den Führerschein nicht nur wiederzubekommen, sondern ihn auch auf Dauer zu behalten.

  5. Wichtig ist dabei für Sie sicher auch, dass niedergelassene Verkehrspsychologen/innen der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Informationen dürfen weder an Behörden, noch an Untersuchungsstellen weitergegeben werden. Dies ist eine wichtige Vorraussetzung dafür, dass die Gespräche in angenehmer und vertrauensvoller Atmosphäre stattfinden können.

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie die Angebote des/der Verkehrspsychologen/in zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in Anspruch nehmen, bietet dies meist den besonderen Vorteil, schon die Sperrfrist effektiv nutzen zu können. Sie können damit unnötige und teure Verzögerungen bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vermeiden! 

(Quelle: Broschüre des AKS der Stadt Freiburg, 2009)